Die Schweizerische Trassenvergabestelle TVS ist eine nicht gewinnorientierte öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Wir sind unabhängig und kundennah. Neutralität, Qualität und Effizienz sind unsere Leitmotive.
Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie das Organigramm der TVS finden sie hier.
Der Verwaltungsrat erlässt jeweils für vier Jahre die strategischen Ziele der TVS.
Hier erfahren Sie, für welche Teile des Bahnnetzes die TVS je nach Aufgabe zuständig ist.
Die TVS übt die für den Netzzugang wesentlichen Funktionen des Infrastrukturbetriebs sowie weitere ihr übertragene Aufgaben aus. Diese werden hier erläutert
Der Fahrplan ist das Ergebnis der Trassenkonstruktion. Die TVS ist verantwortlich für die Fahrplanerstellung und wirkt in allen Phasen der Erarbeitung mit.
Die Nutzung des Schienennetzes basiert auf einem Antrag oder einer Bestellung und einer Zuteilung von Nutzungsrechten. Die TVS nimmt Bestellungen entgegen und teilt Trassen sowie Zusatzleistungen zu.
Die Güterverkehrskorridore stützen die Schweizer Verlagerungspolitik. Die TVS wirkt vor allem bei der Abstimmung der angebotenen Kapazitäten und der Rahmenbedingungen mit.
Auf Basis von Art. 15f der Eisenbahnverordnung (EBV) führt die TVS ein Register mit den für das Befahren der Infrastruktur erforderlichen Informationen.
Für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur ist ein Entgelt zu entrichten. Die TVS ist verantwortlich, dass die von den Trassenbenutzern konsumierten Leistungen diskriminierungsfrei erfasst und abgerechnet werden.
Die Investitionspläne der Infrastrukturbetreiberinnen beinhalten Informationen zu allen geplanten Projekten für den Substanzerhalt und den Ausbau sowie deren Finanzierung.
Die TVS wirkt in europäischen Institutionen und Gremien der Infrastrukturbetreiberinnen mit, soweit dies den jeweiligen Aufgaben und Dienstleistungen dienlich ist.
Als Unternehmen des Bahn-Infrastrukturbereichs wirkt die TVS in Gremien der Schweizer Bahnbranche mit.
Im Glossar finden Sie die Erläuterung von Begriffen aus dem Tätigkeitsgebiet der TVS.
Hier finden Sie allgemeine Grundlagen zur TVS sowie Grundlagen zum Netzzugang.
Hier finden Sie den aktuellen Geschäftsbericht sowie Geschäftsberichte vergangener Jahre.
Bewilligungsverfahren im Zusammenhang mit dem Bau und Betrieb von Infrastrukturen von Eisenbahnen, Seilbahnen, Trolleybussen sowie der Schifffahrt, geführt vom BAV. Entspricht einem Baubewilligungsverfahren.
Scheitert bei Trassenkonflikten die Koordination, trifft die TVS die Zuteilungs- und Ablehnungsentscheide. Sie tut dies auf Basis der geltenden Prioritätenregeln, welche im Eisenbahngesetz (EBG), in der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV) und der Verordnung des BAV über den Eisenbahn-Netzzugang (NZV-BAV) festgehalten sind.
Vertrag zwischen einem Antragsteller und einer Infrastrukturbetreiberin. Die Infrastrukturbetreiberin sichert dem Antragsteller über eine Bestellperiode hinaus Kapazitäten zu, der Antragsteller verspricht die Bestellung dieser Kapazitäten. Kapazitäten sind nicht exakt definierte Trassen, sondern die Gewähr, innerhalb einer zu vereinbarenden Bandbreite Trassenangebote zu erhalten.
Umfasst - in Abgrenzung vom Fern-, Orts- und (rein) touristischen Verkehr - den Personenverkehr innerhalb einer Region, einschliesslich S-Bahnen und Groberschliessung von Ortschaften, sowie den Personenverkehr mit benachbarten, auch ausländischen Regionen, beispielsweise Busverbindung in periphere Täler. Der regionale Personenverkehr wird gemeinsam von Bund und Kantonen bestellt und abgegolten
Angebot im begleiteten kombinierten Verkehr, mit welchem ganze Lastwagen per Bahn über die Gotthard- oder Lötschberg-Simplonachse transportiert werden (inkl. Begleitwagen für Chauffeure).
Alle Eisenbahnfahrzeuge, d.h. Lokomotiven, Wagen und Triebzüge
Die Sicherheitsbescheinigung im Eisenbahnverkehr bestätigt, dass das Unternehmen aufgrund seiner Organisation mit bestimmtem Personal und entsprechenden Fahrzeugen sicher auf einer fremden Infrastruktur fahren kann.
Die Eisenbahninfrastruktur wird im Rahmen eines strategischen Entwicklungsprogramms schrittweise ausgebaut. Dieses wird vom Bund unter Einbezug der Kantone der jeweiligen Planungsregionen und der betroffenen Eisenbahnunternehmen periodisch nachgeführt. Der Bundesrat legt der Bundesversammlung alle vier Jahre einen Bericht zum Stand des Ausbaus, zu notwendigen Anpassungen des strategischen Entwicklungsprogramms und zum nächsten geplanten Ausbauschritt vor.