Die Schweizerische Trassenvergabestelle TVS ist eine nicht gewinnorientierte öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Wir sind unabhängig und kundennah. Neutralität, Qualität und Effizienz sind unsere Leitmotive.
Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie das Organigramm der TVS finden sie hier.
Der Verwaltungsrat erlässt jeweils für vier Jahre die strategischen Ziele der TVS.
Hier erfahren Sie, für welche Teile des Bahnnetzes die TVS je nach Aufgabe zuständig ist.
Die TVS übt die für den Netzzugang wesentlichen Funktionen des Infrastrukturbetriebs sowie weitere ihr übertragene Aufgaben aus. Diese werden hier erläutert
Der Fahrplan ist das Ergebnis der Trassenkonstruktion. Die TVS ist verantwortlich für die Fahrplanerstellung und wirkt in allen Phasen der Erarbeitung mit.
Die Nutzung des Schienennetzes basiert auf einem Antrag oder einer Bestellung und einer Zuteilung von Nutzungsrechten. Die TVS nimmt Bestellungen entgegen und teilt Trassen sowie Zusatzleistungen zu.
Die Güterverkehrskorridore stützen die Schweizer Verlagerungspolitik. Die TVS wirkt vor allem bei der Abstimmung der angebotenen Kapazitäten und der Rahmenbedingungen mit.
Auf Basis von Art. 15f der Eisenbahnverordnung (EBV) führt die TVS ein Register mit den für das Befahren der Infrastruktur erforderlichen Informationen.
Für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur ist ein Entgelt zu entrichten. Die TVS ist verantwortlich, dass die von den Trassenbenutzern konsumierten Leistungen diskriminierungsfrei erfasst und abgerechnet werden.
Die Investitionspläne der Infrastrukturbetreiberinnen beinhalten Informationen zu allen geplanten Projekten für den Substanzerhalt und den Ausbau sowie deren Finanzierung.
Die TVS wirkt in europäischen Institutionen und Gremien der Infrastrukturbetreiberinnen mit, soweit dies den jeweiligen Aufgaben und Dienstleistungen dienlich ist.
Als Unternehmen des Bahn-Infrastrukturbereichs wirkt die TVS in Gremien der Schweizer Bahnbranche mit.
Im Glossar finden Sie die Erläuterung von Begriffen aus dem Tätigkeitsgebiet der TVS.
Hier finden Sie allgemeine Grundlagen zur TVS sowie Grundlagen zum Netzzugang.
Hier finden Sie den aktuellen Geschäftsbericht sowie Geschäftsberichte vergangener Jahre.
Die TVS ist für das gesamte interoperable Normalspurnetz sowie für die nicht interoperablen Normalspurstrecken Emmenbrücke–Lenzburg und Zürich–Zürich Giesshübel (Abzweigung) zuständig.
Sie ist nicht zuständig für das Meter- und Schmalspurbahnnetz sowie aufgrund entsprechender Regelungen in Staatsverträgen für die normalspurigen Grenzbetriebsstrecken der deutschen und österreichischen Bahnen auf Schweizer Gebiet. Ebenfalls nicht zuständig ist sie für die Drei- und Vierschienengleise.
Für die Führung des Infrastrukturregisters gelten spezifische Zuständigkeitsregeln gemäss Art. 15f der Eisenbahnverordnung (EBV). Die punktgenaue Netzabgrenzung an der Staatsgrenze ist in Ziffer 5.2 Tabelle 6 des Anwendungsleitfadens (Application Guide) der europäischen Eisenbahnagentur ERA zu den gemeinsamen Spezifikationen des Eisenbahn-Infrastrukturregisters festgehalten. Im Infrastrukturregister können Strecken und Bahnhöfe des nichtinteroperablen Netzes enthalten sein. Details und weitere Informationen dazu sind in der Richtlinie des BAV zum Infrastrukturregister festgelegt.
ISB in Zuständigkeit der TVS (nur Normalspurstrecken)
Normalspurstrecken nicht in Zuständigkeit der TVS