Die Schweizerische Trassenvergabestelle TVS ist eine nicht gewinnorientierte öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Wir sind unabhängig und kundennah. Neutralität, Qualität und Effizienz sind unsere Leitmotive.
Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie das Organigramm der TVS finden sie hier.
Der Verwaltungsrat erlässt jeweils für vier Jahre die strategischen Ziele der TVS.
Hier erfahren Sie, für welche Teile des Bahnnetzes die TVS je nach Aufgabe zuständig ist.
Die TVS übt die für den Netzzugang wesentlichen Funktionen des Infrastrukturbetriebs sowie weitere ihr übertragene Aufgaben aus. Diese werden hier erläutert
Der Fahrplan ist das Ergebnis der Trassenkonstruktion. Die TVS ist verantwortlich für die Fahrplanerstellung und wirkt in allen Phasen der Erarbeitung mit.
Die Nutzung des Schienennetzes basiert auf einem Antrag oder einer Bestellung und einer Zuteilung von Nutzungsrechten. Die TVS nimmt Bestellungen entgegen und teilt Trassen sowie Zusatzleistungen zu.
Die Güterverkehrskorridore stützen die Schweizer Verlagerungspolitik. Die TVS wirkt vor allem bei der Abstimmung der angebotenen Kapazitäten und der Rahmenbedingungen mit.
Auf Basis von Art. 15f der Eisenbahnverordnung (EBV) führt die TVS ein Register mit den für das Befahren der Infrastruktur erforderlichen Informationen.
Für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur ist ein Entgelt zu entrichten. Die TVS ist verantwortlich, dass die von den Trassenbenutzern konsumierten Leistungen diskriminierungsfrei erfasst und abgerechnet werden.
Die Investitionspläne der Infrastrukturbetreiberinnen beinhalten Informationen zu allen geplanten Projekten für den Substanzerhalt und den Ausbau sowie deren Finanzierung.
Die TVS wirkt in europäischen Institutionen und Gremien der Infrastrukturbetreiberinnen mit, soweit dies den jeweiligen Aufgaben und Dienstleistungen dienlich ist.
Als Unternehmen des Bahn-Infrastrukturbereichs wirkt die TVS in Gremien der Schweizer Bahnbranche mit.
Im Glossar finden Sie die Erläuterung von Begriffen aus dem Tätigkeitsgebiet der TVS.
Hier finden Sie allgemeine Grundlagen zur TVS sowie Grundlagen zum Netzzugang.
Hier finden Sie den aktuellen Geschäftsbericht sowie Geschäftsberichte vergangener Jahre.
Die Beförderung von Personen oder Gütern innerhalb eines Landes durch ein Fahrzeug aus einem anderen Land. Kabotage ist nur in wenigen Fällen erlaubt. Der Verkehr zwischen zwei Ländern durch ein Fahrzeug aus einem Drittland (z.B. ein Transport München-Wien durch einen Schweizer Lastwagen) wird "Grosse Kabotage" genannt.
Die Züge kommen in den grösseren Zentren (Knoten) im Stunden- oder Halbstundentakt an und fahren wenig später weiter. Die Fahrzeiten zwischen den Knoten müssen hierfür knapp weniger als 30, 60 oder 90 Minuten betragen. Die Reisenden erhalten dadurch gute Anschlüsse und minimale Umsteigezeiten. Ermöglicht einfachen und benutzerfreundlichen Fahrplan.
Multimodale, durch mehrere Verkehrsträger (in der Regel Strasse - Schiene, Binnenschiff - Schiene) erbrachte Beförderung von Gütern in Ladeeinheiten (Container, Wechselbehälter, Sattelauflieger); durch den Übergang der Ladeeinheit zwischen den Transportmitteln ohne Wechsel des Transportgefässes wird ein Gesamtbeförderungsvorgang in einer durchgehenden Transportkette erreicht. Man unterscheidet zwischen begleitetem und unbegleitetem kombiniertem Verkehr.
Koordinationsverfahren zur Behebung eines Bestellkonflikts. Die Trassenvergabestelle und die betroffene ISB suchen gemeinsam mit den am Konflikt beteiligten EVU nach zumutbaren alternativen Trassen bzw. Zusatzleistungen.
Verfahren zur Bewertung, ob ein Produkt oder ein System die spezifischen, durch Rechtsvorschriften und Normen festgelegten Anforderungen erfüllt.
Bewilligung zur Ausübung einer Tätigkeit, die in die Hoheit des Staates fällt, oder Bewilligung zur privatrechtlichen Nutzung einer öffentlichen Sache. Die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung ist konzessionspflichtig. Auch der Bau und Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur benötigt eine Konzession, in der der Eigner auf den ordnungsmässen Bau und Betrieb verpflichtet wird.
Abkommen vom 21.6.1999, in Kraft seit 1.6.2002, ersetzte das Transitabkommen zwischen CH und EU von 1992 (vollständige Ablösung per 1.1.2005). Das Landverkehrsabkommen CH-EU sichert die schweizerische Verlagerungspolitik gegenüber der EU vertraglich ab und trägt damit zur Umsetzung des Alpenschutzartikels bei; es bringt verbesserten Marktzugang auf Schiene und Strasse und eine koordinierte Politik zum Schutz des Alpenraums; zentral war die schrittweise Einführung der 40-t-Limite für Lkw im Verbund mit der Erhebung und schrittweisen Erhöhung der LSVA.
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Infrastrukturbetreiberinnen (ISB, siehe oben), in der die zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen und Finanzhilfen verbindlich für jeweils vier Jahre festgelegt werden.