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Zug mit See im Hintergrund

Glossar

Die Beförderung von Personen oder Gütern innerhalb eines Landes durch ein Fahrzeug aus einem anderen Land. Kabotage ist nur in wenigen Fällen erlaubt. Der Verkehr zwischen zwei Ländern durch ein Fahrzeug aus einem Drittland (z.B. ein Transport München-Wien durch einen Schweizer Lastwagen) wird "Grosse Kabotage" genannt.

Die Züge kommen in den grösseren Zentren (Knoten) im Stunden- oder Halbstundentakt an und fahren wenig später weiter. Die Fahrzeiten zwischen den Knoten müssen hierfür knapp weniger als 30, 60 oder 90 Minuten betragen. Die Reisenden erhalten dadurch gute Anschlüsse und minimale Umsteigezeiten. Ermöglicht einfachen und benutzerfreundlichen Fahrplan.

Multimodale, durch mehrere Verkehrsträger (in der Regel Strasse - Schiene, Binnenschiff - Schiene) erbrachte Beförderung von Gütern in Ladeeinheiten (Container, Wechselbehälter, Sattelauflieger); durch den Übergang der Ladeeinheit zwischen den Transportmitteln ohne Wechsel des Transportgefässes wird ein Gesamtbeförderungsvorgang in einer durchgehenden Transportkette erreicht. Man unterscheidet zwischen begleitetem und unbegleitetem kombiniertem Verkehr.

Koordinationsverfahren zur Behebung eines Bestellkonflikts. Die Trassenvergabestelle und die betroffene ISB suchen gemeinsam mit den am Konflikt beteiligten EVU nach zumutbaren alternativen Trassen bzw. Zusatzleistungen.

Verfahren zur Bewertung, ob ein Produkt oder ein System die spezifischen, durch Rechtsvorschriften und Normen festgelegten Anforderungen erfüllt.

Bewilligung zur Ausübung einer Tätigkeit, die in die Hoheit des Staates fällt, oder Bewilligung zur privatrechtlichen Nutzung einer öffentlichen Sache. Die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung ist konzessionspflichtig. Auch der Bau und Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur benötigt eine Konzession, in der der Eigner auf den ordnungsmässen Bau und Betrieb verpflichtet wird.

Abkommen vom 21.6.1999, in Kraft seit 1.6.2002, ersetzte das Transitabkommen zwischen CH und EU von 1992 (vollständige Ablösung per 1.1.2005). Das Landverkehrsabkommen CH-EU sichert die schweizerische Verlagerungspolitik gegenüber der EU vertraglich ab und trägt damit zur Umsetzung des Alpenschutzartikels bei; es bringt verbesserten Marktzugang auf Schiene und Strasse und eine koordinierte Politik zum Schutz des Alpenraums; zentral war die schrittweise Einführung der 40-t-Limite für Lkw im Verbund mit der Erhebung und schrittweisen Erhöhung der LSVA.

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Infrastrukturbetreiberinnen (ISB, siehe oben), in der die zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen und Finanzhilfen verbindlich für jeweils vier Jahre festgelegt werden.

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