Die Schweizerische Trassenvergabestelle TVS ist eine nicht gewinnorientierte öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Wir sind unabhängig und kundennah. Neutralität, Qualität und Effizienz sind unsere Leitmotive.
Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie das Organigramm der TVS finden sie hier.
Der Verwaltungsrat erlässt jeweils für vier Jahre die strategischen Ziele der TVS.
Hier erfahren Sie, für welche Teile des Bahnnetzes die TVS je nach Aufgabe zuständig ist.
Die TVS übt die für den Netzzugang wesentlichen Funktionen des Infrastrukturbetriebs sowie weitere ihr übertragene Aufgaben aus. Diese werden hier erläutert
Der Fahrplan ist das Ergebnis der Trassenkonstruktion. Die TVS ist verantwortlich für die Fahrplanerstellung und wirkt in allen Phasen der Erarbeitung mit.
Die Nutzung des Schienennetzes basiert auf einem Antrag oder einer Bestellung und einer Zuteilung von Nutzungsrechten. Die TVS nimmt Bestellungen entgegen und teilt Trassen sowie Zusatzleistungen zu.
Die Güterverkehrskorridore stützen die Schweizer Verlagerungspolitik. Die TVS wirkt vor allem bei der Abstimmung der angebotenen Kapazitäten und der Rahmenbedingungen mit.
Auf Basis von Art. 15f der Eisenbahnverordnung (EBV) führt die TVS ein Register mit den für das Befahren der Infrastruktur erforderlichen Informationen.
Für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur ist ein Entgelt zu entrichten. Die TVS ist verantwortlich, dass die von den Trassenbenutzern konsumierten Leistungen diskriminierungsfrei erfasst und abgerechnet werden.
Die Investitionspläne der Infrastrukturbetreiberinnen beinhalten Informationen zu allen geplanten Projekten für den Substanzerhalt und den Ausbau sowie deren Finanzierung.
Die TVS wirkt in europäischen Institutionen und Gremien der Infrastrukturbetreiberinnen mit, soweit dies den jeweiligen Aufgaben und Dienstleistungen dienlich ist.
Als Unternehmen des Bahn-Infrastrukturbereichs wirkt die TVS in Gremien der Schweizer Bahnbranche mit.
Im Glossar finden Sie die Erläuterung von Begriffen aus dem Tätigkeitsgebiet der TVS.
Hier finden Sie allgemeine Grundlagen zur TVS sowie Grundlagen zum Netzzugang.
Hier finden Sie den aktuellen Geschäftsbericht sowie Geschäftsberichte vergangener Jahre.
Transporte von Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer physikalischen oder chemischen Eigenschaften oder ihres Zustandes bestimmte Gefahren ausgehen können. Es handelt sich dabei um Gefahren für Leben und Gesundheit, für die Umwelt und für Sachwerte.
Wichtige internationale Strecken, auf denen grenzüberschreitender Schienengüterverkehr abgewickelt wird. Für die Schweiz sind vor allem die beiden Güterverkehrskorridore Rhein - Alpen und Nordsee - Mittelmeer relevant. Die Bahnkorridore sollen mit dem einheitlichen europäischen Zugssteuerungs- und -beeinflussungssystem ERTMS ausgerüstet werden. Seit dem 9. November 2010 ist in der EU die Verordnung 913/2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr in Kraft. Darin wurden zusätzliche Verfahren eingeführt, um die Zusammenarbeit zwischen den europäischen ISB und Trassenvergabestellen bei der Zuweisung von grenzüberschreitenden Zugtrassen für Güterzüge zu intensivieren.
Im Bundesgesetz über die Verlagerung des alpenquerenden Güterschwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene vom 19. Dezember 2008 (GVVG) wird das Verlagerungsziel für den alpenquerenden Güterschwerverkehr auf Gesetzesstufe verankert. Das mengenmässige Ziel ist mit 650‘000 Fahrten pro Jahr umschrieben. Das Ziel soll bis spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme des Gotthard-Basistunnels erreicht werden. Beim GVVG handelt es sich um die Ausführungsbestimmungen der sogenannten Alpeninitiative.
Ortsfeste Anlagen und Einrichtungen, die für die Erbringung von Transportleistungen nötig sind; im Schienenverkehr sind dies: Geleise, Streckenausrüstungen, elektrische Anlagen, Sicherungsanlagen, Bahnhöfe usw.; im Strassenverkehr sind dies: Fahrbahnen, Signalisationsanlagen, Verkehrsleitsysteme usw. Die „Sparte Infrastruktur“ im Sinne des Eisenbahngesetzes umfasst auch den Betrieb der Anlagen (den sog. Fahrdienst, d.h. die Bedienung der Sicherungsanlagen).
Betreiberin und in der Regel Besitzerin von Infrastrukturanlagen für den Eisenbahnverkehr (öffentliches Eisenbahnnetz). Der grössere Teil der schweizerischen Bahngesellschaften sind sowohl Infrastrukturbetreiberin als auch Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU). Die Finanzierung der ISB erfolgt durch Leistungsvereinbarungen.
Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt gemäss Eisenbahngesetz eine Konzession, in der das Unternehmen berechtigt und verpflichtet wird, die Infrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung zu bauen und zu betreiben.
Die gültige Fassung der COTIF legt insbesondere einheitliche Rechtsvorschriften fest für die Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV) und Gütern (CIM) sowie von gefährlichen Gütern (RID). Die COTIF wird von einer zwischenstaatlichen internationalen Organisation, der OTI verwaltet.
Als Interoperabilität bezeichnet man die Fähigkeit zur Zusammenarbeit von verschiedenen Systemen, Techniken oder Organisationen. Dazu ist in der Regel die Einhaltung gemeinsamer Standards notwendig. Sie ist im europäischen Eisenbahnsystem notwendig für den sicheren und grenzüberschreitenden Zugsverkehr.
Subventionen für Investitionen der Bahnunternehmen (und in gewissen Fällen anderer Unternehmen des öffentlichen Verkehrs oder Güterverkehrs). In der Regel spricht der Bund Beiträge à-fonds-perdu (ohne Rückzahlung) oder als (zumeist zinslose) Darlehen. Investitionsbeiträge werden heute fast ausschliesslich für die Sparte Infrastruktur gewährt.