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Aufgaben der TVS

Die Aufgaben einer unabhängigen Trassenvergabestelle sind durch das bilaterale Landverkehrsabkommen mit der EU definiert. Die Schweiz verpflichtete sich mit dessen Unterzeichnung zur Übernahme des ersten EU-Bahnpakets und zur gleichwertigen Weiterentwicklung des Rechts in diesem Bereich.

 Das erste EU-Bahnpaket geht von der These aus, dass für das Funktionieren des mit dem freien Netzzugang bezweckten Wettbewerbs alle Marktteilnehmer dieselben Zugangsbedingungen haben müssen.

Deshalb sind beim in der Schweiz vorherrschenden Modell der integrierten Bahnen mit eigenen EVU alle für den Netzzugang wesentlichen Funktionen durch eine unabhängige Trassenvergabestelle auszuüben. Dies sind namentlich die Trassenplanung (Fahrplanerstellung) und die Trassenvergabe.

Auch die Festlegung des Trassenbenutzungsentgelts (Trassenpreis) und dessen Erhebung sind gemäss dem erstem EU-Bahnpaket für den Netzzugang wesentliche Funktionen. Da in der Schweiz der Bund das Trassenpreissystem vorgibt, hat sich der Bundesrat darauf beschränkt, der TVS lediglich das Inkasso des Trassenbenutzungsentgelts zu übertragen.

Zusätzlich zu diesen Tätigkeiten hat der Bund der TVS weitere Aufgaben übertragen. Dies sind die Führung des Eisenbahn-Infrastrukturregisters und die Publikation der Investitionspläne. Mit der Übertragung der Führung des Eisenbahn-Infrastrukturregisters vom BAV auf die TVS wird die Governance verbessert, indem die Rollen des Erlasses von Richtlinien für die Registerführung (BAV) und der operativen Führung des Registers (TVS) getrennt werden.

Dokumentation
Die TVS kurz erklärt

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