Aufgaben der TVS gemäss Eisenbahngesetz
Die Aufgaben der TVS sind durch Artikel 9f des Eisenbahngesetzes definiert.
Gewährleistung glechberechtigter Netzzugangsbedingungen für einen funktionierenden Wettbewerb
Für einen funktionierenden Wettbewerb im freien Netzzugang müssen alle Marktteilnehmer gleiche Zugangsbedingungen haben. Im Schweizer Modell der integrierten Bahnen mit eigenen Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) wurden die für den freien Netzzugang wesentlichen Funktionen an die unabhängige TVS übertragen. Dies sind.
- die Trassenplanung (Fahrplanerstellung)
- die Trassenvergabe
Auch die Festlegung und Erhebung des Trassenpreises ist eine für den freien Netzzugang wesentliche Funktion. Die Festlegung des Trassenpreises erfolgt weiterhin durch das Bundesamt für Verkehr.
- Die TVS ist zuständig für das Inkasso des Trassenpreises, dies im Namen und auf Rechnung der Infrastrukturbetreiberinnen.
Weitere Aufgaben der TVS
Der Bund hat der TVS zwei weitere Aufgaben zugewiesen:
- Die Führung des Eisenbahn-Infrastrukturregisters
Die TVS führt auf Basis von Art. 15f der Eisenbahnverordnung ein Register mit den für das Befahren der Infrastruktur erforderlichen Informationen. Das Eisenbahninfrastrukturregister ist eine Datenbank mit je Strecke differenzierten technischen Anforderungen an das Rollmaterial in den Teilsystemen Infrastruktur, Energie sowie streckenseitige Zugsteuerung/Signalisierung.
- Die Publikation der Investitionspläne der Infrastrukturbetreiberinnen mit den kurz- und mittelfristigen Investitionsvorhaben in Koordination mit dem BAV.
Die Publikation dient der Mitwirkung der Eisenbahnverkehrsunternehmen in der Investitionsplanung.